Aussergerichtliche Vertretung

Aussergerichtliche VertretungIm Rahmen eines Erstberatungsgesprächs mit einem Verbraucher fallen Gebühren in Höhe von maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen an, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung.
Für eine außergerichtliche Beratung und die Erstellung von anwaltlichen Gutachten müssen wir mit unseren Mandanten eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen, da der Gesetzgeber für diese anwaltliche Tätigkeit keine gesetzliche Gebührenvorgabe mehr getroffen hat. Die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung richten sich nach dem Gegenstandswert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich hierbei grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 ( bei einem Gebührenrahmen von 0,5-2,5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Rechtsschutz

RechtsschutzHier kommt es maßgeblich auf Ihren mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen Vertrag an. Gerne fragen wir für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nach, ob die entstehenden Kosten übernommen werden. Es fällt uns einfach Ihrer Versicherung den relevanten Sachverhalt für eine Entscheidung mitzuteilen. Allerdings stellt dies gebührenrechtlich eine eigene, gesondert von dem eigentlichen Mandat zu betrachtende Beauftragung dar, weshalb wir die Anfrage berechnen. Am besten klären Sie die Eintrittspflicht im Vorfeld mit Ihrem Versicherer ab und bringen die Deckungszusage zum Besprechungstermin mit.

Gerichtliche Vertretung

Gerichtliche VertretungDie Gebühren des Rechtsanwalts sind im sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie bemessen sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und der Art der Tätigkeit. Wir rechnen unsere Gebühren grundsätzlich nach der gesetzlichen Gebührenordnung ab, die Gebührentatbestände für das Verfahren, den Termin und einen etwaigen Vergleich sind vom Gesetz vorgegeben.
Rechnen Sie sich selber aus, was Sie bei einem verlorenen Rechtsstreit in der Ausgangs- und in der Berufungsinstanz an Kosten je nach Gebührentatbestand und vom Gericht spätestens bei Verfahrensabschluss festzusetzendem Streitwert aufbringen müssen.
 

http://www.jm.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.php

 

Gerichtskosten:

Ähnlich wie bei den Rechtsanwälten richten sich die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) , dem FamGKG und der jeweiligen Gebührentabelle. Die Gerichtskosten muss der Kläger zunächst vorstrecken und vorab an die Gerichtskasse leisten. In der Regel sind drei Gebühren einzuzahlen, bevor das Gericht dem Gegner die Klage oder den Antrag zustellt außer in Eilverfahren und bei bewilligter Prozesskostenhilfe.

Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe

VerfahrenskostenhilfeSollten Sie über kein oder ein geringes Einkommen verfügen, so gewährt Ihnen der Staat unter Umständen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Die Kosten Ihres Rechtsanwaltes werden dann vom Staat übernommen.
Für die Kostenbeihilfe zur außergerichtlichen Beratung wird dies vom Rechtspfleger beim örtlichen Amtsgericht geprüft, wo vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Tätigkeit der Antrag zu stellen ist. Sie sollten die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen daher direkt mit dem Antrag vorab bei Gericht einreichen. Die Antragsformulare für die Beratungshilfe finden Sie unter:

 

   Beratungshilfe Antrag (PDF, 28 KB)
   Beratungshilfe Hinweise (PDF, 27 KB)

 

Für die gerichtliche Vertretung wird von der Kanzlei mit dem das Klage- oder Antragsverfahren einzuleitenden bzw. erwidernden Schriftsätzen zur Verteidigung der Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Sollten Sie dies in Erwägung ziehen, können Sie sich vorab die notwendigen Antragsformulare hier ansehen und herunterladen über den Link und nach Möglichkeit mit den erforderlichen Unterlagen zum Termin mitbringen.